Allgemeine Klienteninformation – Erfolgsoptimierung

Optimierte Bearbeitung Ihres Falles ist nicht nur vom Engagement meiner Kanzlei, sondern auch von Ihrer aktiven Mitarbeit abhängig.

Gesetzliche (Verfahrens)Vorschriften bergen ergebnisentscheidende Prozessrisken in sich, die mich zu dieser generellen Aufklärung veranlassen:

Gerichtliche und sonstige behördliche Zustellungen sind meiner Kanzlei so rasch als möglich zu übermitteln.Fristversäumnis kann gänzlichen Prozessverlust bedeuten!

Für die Ausarbeitung von Einsprüchen, Rechtsmitteln, Berufungen etc. sind oft umfangreiche Vorarbeiten und mitunter mehrmalige Überarbeitungen notwendig, sodass kurz vor Ablauf der Frist erteilte Mandatierungen von meiner Kanzlei grundsätzlich nicht mehr übernommen werden, weil unter starkem Zeitdruck ausgearbeitete Schriftsätze erhöhtes („Husch-Pfusch“)Risiko in sich bergen.

Dies ist umso mehr von Bedeutung, weil seit der im Jahre 2003 in Kraft getretenen ZPO-Novelle alle maßgeblichen Umstände grundsätzlich von Anfang an mitzuteilen sind; verspätete Prozesseinreden können vom Gericht zurückgewiesen werden oder erhebliche Prozesskostenfolgen auslösen. Insbesondere im Berufungsverfahren ist neues Vorbringen grundsätzlich gänzlich unzulässig. (Was daher in der 1. Instanz vergessen wurde, kann in der 2. Instanz nicht mehr nachgeholt werden!). Es sollten daher bereits beim Erstgespräch alle für die Rechtssache verfügbaren und dienlichen Urkunden, möglichst im Original oder zumindest in gut lesbarer Kopie beigestellt werden.

Ich bitte Sie, Adress-, Telefon-, Telefax oder E-Mailänderungen während aufrechtem Mandat meiner Kanzlei immer prompt, möglichst schriftlich mitzuteilen. (Die Gerichte versenden die Ladungen für die Prozessparteien meist nur mehr zu Handen der anwaltlichen Vertretung). So muss die Kanzlei immer in der Lage sein, rasch mit dem Klienten Kontakt aufnehmen zu können.

Richterliche (behördliche) Aufträge sind gewissenhaft und fristgerecht zu befolgen. Die verspätete Vorlage von Beweismitteln ohne genügende Entschuldigung kann zurückgewiesen werden, dies kann zum Prozessverlust führen.

Fristen sind tunlichst derart einzuhalten, dass die Anträge bereits zumindest 4 Tage vor Ablauf dieser Frist von meiner Kanzlei erledigt werden können, weil auch die entsprechende Ver- und Bearbeitung Ihrer Informationen, Urkunden etc. durch meine Kanzlei ebenfalls noch Zeit in Anspruch nimmt. Werden Beweismittel, Informationen oder Kostenvorschüsse nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht, unterbleibt die diesbezügliche Beweisaufnahme und kann dies gänzlichen Prozessverlust bedeuten.

Bitte betrachten Sie diese Ausführungen als Serviceinformation – im Interesse einer optimalen Bearbeitung Ihrer Sache.

Dr. Christian Fuchs

 

Informationen zum Immoblien(ver)kauf

Sie wollen eine Immobilie verkaufen oder erwerben? Unsere Kanzlei verfügt auf diesem Gebiet über sehr große Erfahrung.

Wissenswertes hiezu:

Kann beim Erwerb einer Immobilie die Versicherung (vom Erwerber) gekündigt werden?

Ja! – allerdings ist dabei folgendes zu beachten:

Grundsätzlich tritt der Erwerber einer versicherten Sache gemäß § 69 Versicherungsvertragsgesetz an der Stelle des Verkäufers in dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer ein.

Allerdings kann diese Versicherung vom Erwerber gem. § 70 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird!

Hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.

Gemäß Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 7 OB 6/80 und 7 OB 29/81 erlischt das Kündigungsrecht des Erwerbers einer Liegenschaft erst einen Monat nach Zustellung des Verbücherungsbeschlusses. Die gesetzliche 1 Monatsfrist beginnt sohin ab jenem Zeitpunkt, in welchem der Erwerber vom bücherlichen Erwerb der versicherten Liegenschaft durch die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses des Grundbuchsgerichtes Kenntnis erlangt hat. Gemäß Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 OB 29/81 kann der Erwerber Versicherungsverträge über Liegenschaften nicht vor Überreichung des Grundbuchsgesuches kündigen. Eine vorzeitige Kündigung wäre demnach verfrüht und unwirksam.